Wohnungsgeberbestätigung

§ 19 Abs. 1 Bundesmeldegesetz

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

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Richtig Lüften

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Immobilienvermietung

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